בֵּיצָה שֶׁנּוֹלְדָה בְיוֹם טוֹב, בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, תֵּאָכֵל. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, לֹא תֵאָכֵל. בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, שְׂאֹר בְּכַזַּיִת וְחָמֵץ בְּכַכּוֹתֶבֶת. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, זֶה וָזֶה בְּכַזָּיִת: Ein am Feiertage gelegtes Ei, meint die Schale Schammais, darf1 noch am selben Tage. gegessen werden; die Schule Hillels aber meint, es dürfe nicht gegessen werden2 ehe der Feiertag zu Ende gegangen. — Wie aus Mischna 4 ersichtlich, darf man am Feiertage nichts geniessen, was nicht schon vor Eintritt des Festes dazu bestimmt und vorbereitet war (Einl. Abs. 4.) Dazu gehört in erster Reihe alles, was erst am heiligen Tage entstanden ist (נולד). Daher darf man z. B. am Feiertage keine Milch verwenden, die erst an diesem Tage gemolken wurde. Eier dagegen, die man in einer am Feiertage geschlachteten Henne findet, sind auch dann, wenn sie schon vollkommen ausgebildet, mithin nicht mehr als Bestandteile der Henne anzusehen sind, am Feiertage zum Genusse gestattet, weil sie schon vor Eintritt des Festes in geniessbarem Zustande vorhanden waren. Es entsteht nun die Frage: Wie verhält es sich in dieser Beziehung mit frisch gelegten Eiern? Sind sie als etwas Neuentstandenes zu betrachten oder nicht? Die Schule Schammais verneint die Frage, weil sie zwischen gelegten und ungelegten Eiern keinen wesentlichen Unterschied erkennt; beide waren, worauf es nach ihrer Meinung allein ankommt, schon am Rüsttage reif für den Genuss. Die Schule Hillels bejaht die Frage, weil das Ei erst in dem Augenblicke, da es heraustritt, seine volle Reife erlangt; es unterscheidet sich vom ungelegten nicht allein im Geschmack, sondern auch dadurch, dass es ausgebrütet werden kann, jenes aber nicht. So die Begründung im Jeruschalmi. Von den vier verschiedenen Erklärungen, die der bab. Talmud gibt, sei hier nur eine, die des R. Josef, angeführt: Früchte, die am Feiertage vom Baume gefallen sind, haben die Rabbinen für den ganzen Tag verboten, damit man nicht am heiligen Tage Früchte vom Baume pflücke, was einen schweren Verstoss gegen ein Gesetz der Tora in sich schliesst. Nach der Schule Hillels wäre nun in dem Verbot der herabgefallenen Früchte auch das am Feiertage gelegte Ei inbegriffen, obgleich der Grund für jene rabbinische Bestimmung hier nicht zutrifft; die Schule Schammais dagegen ist der Ansicht, dass das Verbot nicht auf alle ähnlichen Fälle auszudehnen, sondern auf diejenigen zu beschränken ist, in denen die Verletzung eines göttlichen Gesetzes zu befürchten steht.. Die Schale Schammais lehrt: Sauerteig von Olivengrösse und Gesäuertes von Dattelgrösse; die Schule Hillels aber lehrt: Beides von Olivengrösse3 Es handelt sich hier um das Verbot, am Pesachfeste Gesäuertes und Sauerteig zu besitzen (2. B. M. 13, 7). Da die Tora das Verbot des Sauerteigs besonders erwähnt, obgleich es aus dem Verbote des Gesäuerten sich von selbst ergibt, so muss das straffällige Quantum bei Sauerteig kleiner sein als bei Gesäuertem. Dies die Ansicht der Schammaïten, die jedoch von den Hilleliten mit dem Hinweis darauf bekämpft wird, dass das Verbot des Ṡauerteigs nicht ohne weiteres aus dem allgemeinen Verbot des Gesäuerten erschlossen werden konnte, da dieses geniessbar, jener aber ungeniessbar ist, wie auch umgekehrt das Verbot des Gesäuerten nicht aus dem des Sauerteigs gefolgert werden konnte, da dieser einen höhern Grad der Gärung darstellt als jenes. Hinsichtlich des Verbotes, am Pesach Gesäuertes und Sauerteig zu essen, räumt auch die Schule Schammais ein, dass die Strafbarkeit bei beiden schon mit Olivengrösse eintritt. — Die ganze Streitfrage gehört im Grunde nicht hierher; sie wird hier nur angeführt, weil sie auch in ‘Edujot (IV 1), wo die Fälle aufgezählt werden, in denen Bêt Schammai der erleichternden und Bêt Hillel der erschwerenden Ansicht huldigt, im Anschluss an den ersten Satz unserer Mischna vorgetragen wird..
הַשּׁוֹחֵט חַיָּה וָעוֹף בְּיוֹם טוֹב, בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, יַחְפֹּר בְּדֶקֶר וִיכַסֶּה, וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, לֹא יִשְׁחֹט, אֶלָּא אִם כֵּן הָיָה לוֹ עָפָר מוּכָן מִבְּעוֹד יוֹם. וּמוֹדִים, שֶׁאִם שָׁחַט, שֶׁיַּחְפֹּר בְּדֶקֶר וִיכַסֶּה, שֶׁאֵפֶר כִּירָה מוּכָן הוּא:
Wer am Feiertage Wild oder Geflügel schlachtet4 deren Blut nach 3. B. M. 17, 13 mit Erde bedeckt werden muss., grabe nach Ansicht der Schule Schammais mit dem Spaten und bedecke; die Schule Hillels aber lehrt, man solle nicht schlachten, wenn man keine Erde hat, die vom vorangegangenen Tage
בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין מוֹלִיכִין אֶת הַסֻּלָּם מִשּׁוֹבָךְ לְשׁוֹבָךְ, אֲבָל מַטֵּהוּ מֵחַלּוֹן לְחַלּוֹן. וּבֵית הִלֵּל מַתִּירִין. בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, לֹא יִטֹּל, אֶלָּא אִם כֵּן נִעֲנֵעַ מִבְּעוֹד יוֹם. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, עוֹמֵד וְאוֹמֵר זֶה וָזֶה אֲנִי נוֹטֵל: Die Schule Schammais sagt: Man darf die Leiter nicht von einem Taubenschlag zum andern tragen8 um die zu schlachtenden Tauben am Feiertage herunterzuholen., wohl aber von einem Flugloch zum andern9 desselben Taubenschlages. neigen; die Schule Hillels aber erlaubt beides. Die Schule Schammais ist der Ansicht, dass man nicht herausnehmen darf, was man nicht, solange es noch Tag war, geschüttelt hat; die Schule Hillels aber erklärt, man brauche sich nur hinzustellen und zu sagen: Diese und diese will ich herausnehmen10 Man darf am Feiertage nur solche Tauben schlachten, die man noch vor Eintritt des Festes, also vor Anbruch der Nacht, ausgewählt und zu diesem Zwecke bestimmt hat (s. Einl. Abs. 4). Nach Bêt Hillel genügt dazu ein Wort, nach Bêt Schammai muss es handgreiflich geschehen. — נענע ist Iterativ vou נוע = bewegen, schütteln..
זִמֵּן שְׁחוֹרִים וּמָצָא לְבָנִים, לְבָנִים וּמָצָא שְׁחוֹרִים, שְׁנַיִם וּמָצָא שְׁלֹשָׁה, אֲסוּרִים. שְׁלֹשָׁה וּמָצָא שְׁנַיִם, מֻתָּרִים. בְּתוֹךְ הַקֵּן וּמָצָא לִפְנֵי הַקֵּן, אֲסוּרִים. וְאִם אֵין שָׁם אֶלָּא הֵם, הֲרֵי אֵלּוּ מֻתָּרִים: Hat man schwarze bestimmt und findet weisse, weisse und findet schwarze, zwei und findet drei, sind sie verboten11 Selbst wenn man schwarze und weisse Tauben vor dem Feste zum Schlachten bestimmt hat, diese in dem einen und jene in dem andern Neste, am Feiertage aber findet man weisse im Neste der schwarzen und schwarze im Neste der weissen, sind sie verboten, weil wir annehmen, dass die ausgewählten davongeflogen und fremde an ihre Stelle getreten sind. Findet man drei Tauben, wo man nur zwei vorbereitet hat, so sind wegen der fremden Taube, sofern man sie von den beiden anderen nicht unterscheiden kann, auch diese verboten.; drei und findet zwei, sind sie erlaubt. Im Neste — und findet vor dem Neste, sind sie verboten; wenn aber ausser ihnen keine vorhanden sind, so sind sie erlaubt.
בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין מְסַלְּקִין אֶת הַתְּרִיסִין בְּיוֹם טוֹב. וּבֵית הִלֵּל מַתִּירִין אַף לְהַחֲזִיר. בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין נוֹטְלִין אֶת הָעֱלִי לְקַצֵּב עָלָיו בָּשָׂר. וּבֵית הִלֵּל מַתִּירִין. בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין נוֹתְנִין אֶת הָעוֹר לִפְנֵי הַדּוֹרְסָן וְלֹא יַגְבִּיהֶנּוּ, אֶלָּא אִם כֵּן יֵשׁ עִמּוֹ כַזַּיִת בָּשָׂר. וּבֵית הִלֵּל מַתִּירִין. בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין מוֹצִיאִין לֹא אֶת הַקָּטָן וְלֹא אֶת הַלּוּלָב וְלֹא אֶת סֵפֶר תּוֹרָה לִרְשׁוּת הָרַבִּים. וּבֵית הִלֵּל מַתִּירִין: Die Schule Schammais lehrt, man dürfe die Klappen12 תריסין sind die an den Gewürzschränken der Krämer mittels einer Angel in der Mitte befestigten Türen, die abgenommen und während der Verkaufszeit als Ladentisch benutzt werden. Sonst ist תריס gewöhnlich der Schild. Es ist das gr. ϑυρεός, das im Grunde alles Türförmige bezeichnet, sowohl den Stein, der den Hauseingang schliesst, als den grossen, länglichen, viereckigen Schild. Hier steht das Wort in seiner ursprünglichen Bedeutung, wenn nicht etwa ϑυρίς (= die kleine Tür, Dimin. v. ϑύρα) zu lesen ist. am Feiertage nicht abnehmen13 weil dies unter das Verbot der Bautätigkeit fällt., während die Schule Hillels sogar sie wieder anzubringen gestattet14 da der Schrank kein Bauwerk, sondern ein Gerät ist.. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe die Mörserkeule15 עלי ist ein schwerer Stössel, mit dem man die Körner zu Graupe stampft (Spr. 27, 22), also ein Gerät, dessen eigentliche Bestimmung einer am Feiertage verbotenen Tätigkeit dient (s. Einl. Abs. 2 u. 4). nicht nehmen, um Fleisch auf ihr zu hacken; die Schule Hillels erlaubt es. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe die Haut nicht vor den Treter hinlegen16 Durch das Treten, das die Wirkung des Gerbens hat (s. Ḥullin IX 2), soll verhütet werden, dass die vom eben geschlachteten Tiere abgezogene Haut verderbe. — Andere Lesart: לפני בית הדריסה׳ לפני הדריסח. und sie nur dann aufheben, wenn noch Fleisch von Olivengrösse an ihr haftet17 weil man am Feiertage nichts von seiner Stelle fortbewegen darf, was nicht zur Nahrung, zur Speisebereitung oder als Gebrauchsgegenstand dient (s. Einleitung Abs. 4). Das Wort כזית fehlt im Jeruschalmi.; die Schule Hillels aber erlaubt es18 damit man sich nicht durch die Besorgnis, das Fell könnte Schaden erleiden, zurückhalten lasse, zu Ehren des Festes ein Tier zu schlachten.. Die Schule Schammais lehrt, man dürfe ein Kind, einen Feststrauss19 s. Sukka K. III Anm. 25., eine Torarolle nicht auf öffentliches Gebiet hinaustragen20 Nach ihrer Ansicht sind die am Schabbat verbotenen, am Feiertage aber erlaubten Handlungen nur zum Zwecke der Speisebereitung gestattet.; die Schule Hillels aber erlaubt es21 Nach ihrer Meinung ist die Beförderung aus privatem in öffentliches Gebiet oder umgekehrt (über diese Begriffe s. ‘Erubin K. IX Anm. 14), da sie einmal für die Speisebereitung gestattet ist, auch zu jedem andern Zwecke erlaubt..
בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין מוֹלִיכִין חַלָּה וּמַתָּנוֹת לַכֹּהֵן בְּיוֹם טוֹב, בֵּין שֶׁהוּרְמוּ מֵאֶמֶשׁ, בֵּין שֶׁהוּרְמוּ מֵהַיּוֹם. וּבֵית הִלֵּל מַתִּירִין. אָמְרוּ לָהֶם בֵּית שַׁמַּאי, גְּזֵרָה שָׁוָה, חַלָּה וּמַתָּנוֹת מַתָּנָה לַכֹּהֵן, וּתְרוּמָה מַתָּנָה לַכֹּהֵן, כְּשֵׁם שֶׁאֵין מוֹלִיכִין אֶת הַתְּרוּמָה, כָּךְ אֵין מוֹלִיכִין אֶת הַמַּתָּנוֹת. אָמְרוּ לָהֶם בֵּית הִלֵּל, לֹא, אִם אֲמַרְתֶּם בַּתְּרוּמָה, שֶׁאֵינוֹ זַכַּאי בַּהֲרָמָתָהּ, תֹּאמְרוּ בַמַּתָּנוֹת, שֶׁזַּכַּאי בַּהֲרָמָתָן: Die Schule Schammais behauptet, man dürfe nicht Brothebe22 4. B. M. 15, 17—21. und Abgaben23 5. B. M. 18, 3. dem Priester am Feiertage hintragen, ob sie nun gestern oder erst heute abgehoben wurden24 also nicht einmal die Hebe von dem am Feiertage hergestellten Teige und die Abgaben von dem am Feiertage geschlachteten Vieh.; die Schale Hillels aber erlaubt es. Die Schammaïten hielten ihnen eine gleiche Bestimmung entgegen25 גזרה שוה bedeutet in der spätern Terminologie die Auslegung eines Gesetzes auf Grund eines gleichlautenden Ausdrucks in einem andern Gesetze. Hier steht das Wort noch in seinem ursprünglichen Sinne und bezeichnet die Anwendung eines Gesetzes auf einen strittigen Fall auf Grund sachlicher Übereinstimmung (ubi eadem ratio legis, ibi eadem dispositio).: Brothebe und Abgaben sind an den Priester abzuliefern, und Fruchthebe26 4. B. M. 18, 12. ist an den Priester abzuliefern; wie man die Fruchthebe nicht hintragen darf, darf man auch nicht die Abgaben hintragen. Worauf die Hilleliten ihnen antworteten: Keineswegs! Was ihr von der Fruchthebe anführt, die man abzuheben nicht befugt ist, wollt ihr auf die Abgaben ausdehnen, die man abzuheben befugt ist27 Die Abgabe von den Feldfrüchten kann am Feiertage nie zur Abhebung gelangen, weil sie erst mit der Vollendung solcher Arbeiten fällig wird, die am heiligen Tage unstatthaft sind, während die Abgabe vom Brotteig und vom Schlachtvieh auch am Feiertage fällig werden kann, da Kneten und Schlachten an diesem Tage erlaubt ist. ?
בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, תְּבָלִין נִדּוֹכִין בְּמָדוֹךְ שֶׁל עֵץ, וְהַמֶּלַח בְּפַךְ, וּבְעֵץ הַפָּרוּר. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, תְּבָלִין נִדּוֹכִין כְּדַרְכָּן בְּמָדוֹךְ שֶׁל אֶבֶן, וְהַמֶּלַח בְּמָדוֹךְ שֶׁל עֵץ: Die Schule Schammais sagt: Gewürz wird mit hölzernem Stössel, Salz jedoch im Kruge und mit dem Topfquirl gestossen; die Schule Hillels sagt: Gewürz wird wie sonst mit dem steinernen und Salz mit dem hölzernen Stössel gestossen.
הַבּוֹרֵר קִטְנִית בְּיוֹם טוֹב, בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, בּוֹרֵר אֹכֶל וְאוֹכֵל. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, בּוֹרֵר כְּדַרְכּוֹ בְּחֵיקוֹ, בְּקָנוֹן וּבְתַמְחוּי, אֲבָל לֹא בְטַבְלָא וְלֹא בְנָפָה וְלֹא בִכְבָרָה. רַבָּן גַּמְלִיאֵל אוֹמֵר, אַף מֵדִיחַ וְשׁוֹלֶה: Wer Hülsenfrüchte am Feiertage liest, muss nach Ansicht der Schammaïten das Geniessbare auslesen, um es sogleich zu essen; die Hilleliten aber sagen: Er lese wie sonst28 d. h. er scheide das aus, was den kleinern Teil ausmacht und die geringere Mühe verursacht, sei es das Untaugliche, sei es das Geniessbare. in seinem Schosse, im Körbchen29 קנון = ϰανοῦν., in der Schüssel, doch nicht auf einer Tafel, in einer Schwinge, einem Sieb30 weil es den Anschein erweckt, dass er auf Vorrat für den folgenden Tag liest.. Rabban Gamliel sagt: Man darf sogar spülen und abschöpfen31 Wasser auf die Hülsenfrüchte giessen und den oben schwimmenden Abfall entfernen..
בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, אֵין מְשַׁלְּחִין בְּיוֹם טוֹב אֶלָּא מָנוֹת. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, מְשַׁלְּחִין בְּהֵמָה חַיָּה וָעוֹף, בֵּין חַיִּין בֵּין שְׁחוּטִין. מְשַׁלְּחִין יֵינוֹת שְׁמָנִים וּסְלָתוֹת וְקִטְנִיּוֹת, אֲבָל לֹא תְבוּאָה, וְרַבִּי שִׁמְעוֹן מַתִּיר בִּתְבוּאָה: Die Schule Schammais meint, man dürfe am Feiertage nur Portionen schicken32 von denen man annehmen kann, dass der Empfänger der Gabe sie noch vor Ausgang des Festes verzehren wird.; die Schule Hillels aber lehrt, man dürfe Vieh, Wild und Geflügel schicken, sowohl lebendes als geschlachtetes. Man darf Wein, Öl, Mehl und Hülsenfrüchte schicken, aber nicht Getreide33 das meistens zur Brotbereitung verwendet wird, diesem Zwecke aber heute nicht dienen kann, weil es am Feiertage nicht gemahlen werden darf (s. Einl. Abs. 2).. Rabbi Simon erlaubt Getreide34 da es ja ungemahlen gekocht werden kann..
מְשַׁלְּחִין כֵּלִים, בֵּין תְּפוּרִין בֵּין שֶׁאֵינָן תְּפוּרִין, וְאַף עַל פִּי שֶׁיֵּשׁ בָּהֶן כִּלְאַיִם, וְהֵן לְצֹרֶךְ הַמּוֹעֵד, אֲבָל לֹא סַנְדָּל הַמְסֻמָּר וְלֹא מִנְעָל שֶׁאֵינוֹ תָפוּר. רַבִּי יְהוּדָה אוֹמֵר, אַף לֹא מִנְעָל לָבָן, מִפְּנֵי שֶׁצָּרִיךְ אֻמָּן. זֶה הַכְּלָל, כֹּל שֶׁנֵּאוֹתִין בּוֹ, בְּיוֹם טוֹב מְשַׁלְּחִין אוֹתוֹ: Man darf Kleider schicken, sowohl genähte35 die man anziehen kann. als ungenähte36 die man als Hülle benutzen kann., selbst wenn beiderlei Stoffe37 Wolle und Leinen (3. B. M. 19, 19; 5. B. M. 22, 11). darunter sind, sofern sie nur dem Bedarf des Festes dienen können38 als Tischdecke z. B., aber keine genagelte Sandale39 die man am Feiertage ebensowenig anziehen darf wie am Schabbat (Schabbat VI 2.) und keinen ungenähten Schuh. Rabbi Juda sagt: Auch keinen weissen Schuh, weil er einen Handwerker erfordert40 der ihn schwärzen soll.. Die Regel ist: Was man benutzen kann, darf man am Feiertage schicken.